AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens Reisedienst Döhler Hausding & Otto GbR

 

§ 1 Anmeldung, Bestätigung

1.1 Das Unternehmen Reisedienst Döhler, Hausding & Otto GbR ist Reiseveranstalter nachfolgend kurz: „Veranstalter“ genannt. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in seiner Anmeldung mitaufgeführten weiteren Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Veranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.

§ 2 Zahlung des Reisepreises

2.1 Die Beträge für die Zahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung.

2.2 Der Reisebetrag ist bei Tages- und Mehrtagesfahrten bis zu 10 Tagen vor Fahrtbeginn zu entrichten. Im Fall von Busanmietungen wird der Betrag nach Zustellung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen fällig.

2.3 Der Veranstalter arbeitet im Veranstalterdirektinkasso.

§ 3 Leistungen, Preise

3.1 Welche Reiseleistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem Katalog bzw. den im Internet veröffentlichten Langausschreibungen und den darauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung des Veranstalters. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind.

3.2 Reisebüros und Buchungsstellen dürfen Sonderwünsche des Reisenden entgegennehmen. Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch nach bestimmten Sitzplätzen zu ermöglichen. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, z. B. über den Katalog hinaus, abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.

3.3 Bei den angebotenen Reisen wird der Reisende vor Ort von Reiseleitern, örtlichen Reiseleitern oder Vertretungen (z.B. Verkehrsvereinen) des Veranstalters betreut. Bei Beanstandungen des Reisenden sind die besonderen Hinweise unter Ziffer 9. zu beachten.

§ 4 Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 Über aus Sicherheits- oder Witterungsgründen notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, entscheidet der Reiseleiter oder der Vertreter des Veranstalters vor Ort.

4.3. Erhöhen die sich bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter von dem Reisenden verlangen.

4.4 Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

4.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 5 Rücktritt Tages-, Mehrtagesfahrten, sowie Busanmietungen

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Wenn der Reisende zurücktritt oder die Reise aus sonstigen Gründen (mit Ausnahme der unter Ziffer 8 geregelten Fällen höherer Gewalt) nicht antritt, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der Reisende den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen (Stornogebühr). Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Diese ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reisender nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort befindet. Unerhebliche Änderungen der Abfahrts- und Abflugzeiten, die dem Reisenden frühestmöglich mitgeteilt wurden, berechtigen den Reisenden nicht kostenlos von der Reise zurückzutreten. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesene Kosten.
Der pauschalierte Anspruch des Veranstalters auf o. g. Entschädigung (Stornogebühren) beträgt pro Person bzw. Wohneinheit oder Firma, in Prozent vom Reisepreis:

Tagesreisen:

  • bis 90 Tage vor Reisebeginn: kostenfrei
  • bis 60 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
  • bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
  • bis 20 Tage vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
  • bis 7 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
  • bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
  • am Tag der Reise 100% des Reisepreises

Hinweis: Bei Stornierungen von Tagesfahrten mit Eintrittskarten gelten gesonderte Stornobedingungen entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.

5.3 Auf Wunsch des Reisenden kann der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in 5.2 genannten Fristen eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vornehmen, wobei der Umbuchungsaufschlag 30,– EUR pro Person beträgt. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts. Änderungen nach den o. e. Fristen (z. B. bei Busreisen ab dem 28. Tag vor Reisebeginn) können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden, es sei denn, die Umbuchungswünsche verursachen nur geringfügige Kosten.

5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

5.5 Entschädigungen für Rücktritt (Stornogebühren) und Umbuchungsaufschläge, Bearbeitungsgebühren, sowie Aufschläge für individuelle Reisegestaltung gem. Ziff. 3.2 sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wenn derjenige sitzen bleibt im Bus) hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsgeber bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1 Der Veranstalter kann von dem Reisevertrag zurücktreten bis zu 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer im Katalog bzw. Ausschreibung im Internet angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert den Reisenden unverzüglich, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis umgehend zurück.
Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich schriftlich zugesandt.

7.2 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 7.1 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden oder einer der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallenden Person nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich der Reisende oder eine der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallende Person in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

§ 8 Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt

8.1 Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf § 651 j BGB verwiesen. Dieser lautet:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

§ 9 Obliegenheiten des Kunden

9.1 Mängelanzeigen
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Reisetag zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

9.5 Schadensminderungspflichten
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

§ 10 Haftung / Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
10.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Kurbehandlungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

§ 11 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Reisebüros und Buchungsstellen treten nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Sie sind nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt

3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, verarbeitet und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind.

§ 15 Allgemeines

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

15.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für das Unternehmen

Reisedienst Döhler Hausding & Otto GbR
Am Winkel 7
09128 Chemnitz-Altenhain

Mindestteilnehmerzahl entnehmen Sie dem Reise 1×1.